Zäune … Zäune … Zäune …

Nachdem die „Zaunproblematik“ im Markt Altdorf überhandnimmt, möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

 

Zäune und Einfriedungen sind bauliche Anlagen, für deren Errichtung es Vorgaben gibt! Diese finden sich entweder im jeweiligen Bebauungsplan, in dessen Bereich Ihr Grundstück gehört oder aber in der Einfriedungs-Satzung des Marktes.

Es gilt: Zäune entlang von öffentlichen Straßen dürfen maximal 1,0 m hoch sein und es darf sich nur um Holz- und Hanichl-, evtl. Maschendrahtzäune oder Hecken handeln.

Abweichungen davon – sowohl in der Höhe wie auch in der Art - müssen beantragt werden. Die Gründe für die beantragten Abweichungen werden je nach Einzelfall abgewogen. Entsprechende Informationen zur Vorgehensweise erhalten Sie in Ihrem Bauamt.

 

Grundsätzlich können Zäune über 1,40 m Höhe nicht genehmigt werden!

 

Bitte sprechen Sie vor Errichtung einer Einfriedung mit dem Bauamt. Dies bewahrt Sie vor unliebsamen Folgen, wie z.B. der Anordnung des Rückbaus oder des vollständigen Entfernens und der damit verbundenen Kosten.

 

Bitte beachten Sie:

Auch ein Sichtschutzzaun, besonders, wenn er an der Grundstücksgrenze errichtet wird, ist eine bauliche Anlage und unterliegt bauordnungsrechtlichen Vorschriften!