Grundsteuerreform 2025

 

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen.

Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Auf Basis der Grundsteuererklärungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern werden die neuen Berechnungsgrundlagen seit dem 1. Juli 2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Städten und Gemeinden mittels elektronischem Datenabruf zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage bestimmen die Städte und Gemeinden die jeweiligen Grundsteuerhebesätze für 2025. Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungsgrundlagen wird bei den Grundsteuerpflichtigen erstmalig ab 2025 zahlungswirksam.

Insbesondere der von Bund und Land formulierte, und von den Medien verbreitete Appell an die Kommunen: „die Umsetzung der Grundsteuerreform im Rahmen der Ausübung ihres Hebesatzrechts aufkommensneutral zu gestalten“ führt zu einem Missverständnis. Da die Daten zur Grundsteuerberechnung zum Stichtag (1. Januar 2022) komplett neu erhoben wurden und die Berechnungssystematik (Bayern. Flächenbezogener Ansatz) sich verändert haben, kann folglich auch die Berechnungsgrundlage für jeden einzelnen Steuerbescheid ab dem 2025 nicht identisch zur früheren Berechnung sein, d.h. die Steuerbescheide werden im Einzelfall nie wirklich gleich ausfallen.

 

Viele Bürger und Bürgerinnen erhielten in den letzten Monaten ihre neuen Grundsteuermessbescheide vom zuständigen Finanzamt. (Hinweis: Sie müssen den Grundsteuermessbescheid nicht an die jeweilige Gemeinde weiterleiten. Die Gemeinde erhält die Information, wie hoch der Grundsteuermessbetrag ist, direkt, elektronisch vom Finanzamt.)

Wir stellen aktuell bei der Bearbeitung der vom Finanzamt an uns elektronisch übermittelten Daten fest, dass sich zukünftig viele Veränderungen der Grundsteuermessbeträge ergeben werden. Die Gemeinde kann die Grundlagen, die das Finanzamt zur Erstellung der Grundsteuermessbescheide heranzieht, nicht prüfen, weil wir nicht wissen, welche Daten der Bürger an das Finanzamt geschickt hat und welche Daten wirklich den Tatbeständen entsprechen, jedoch sind wir an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts gebunden und können keine Änderungen vornehmen.

 

Aus diesem Grunde möchten wir Sie bitten, Ihre Grundsteuermessbescheide zu prüfen! Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zum Aktenzeichen (Einheitswertzeichen), zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch. Durch Ihr rechtzeitiges Handeln können u.U. fehlerhafte Grundsteuermessbescheide des Finanzamts, noch vor Erstellung der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Gemeinde, vom Finanzamt berichtigt werden.

 

Falls Ihnen Fehler auffallen, müssen Sie tätig werden!
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

  • Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim zuständigen Finanzamt ein.
  • Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt ein.
  • Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid (nicht gleich dem Grundsteuermessbescheid des FA) wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Kommune ein.
  • Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen.
  • Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie bitte möglichst elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch), oder Sie nehmen direkt mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt auf.
  • Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
  • Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen (vgl. Punkt „Anzeige von Änderungen“).
  • Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
  • Bitte bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind (bis zu einer Änderung oder Aufhebung) dauerhaft gültig.
  • Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025 zu zahlen ist.

Gerne können Sie sich auch auf der Seite des Bayerischen Landesamt für Steuern informieren:

https://www.grundsteuer.bayern.de/