Während die Gemeinde bei der erstmaligen Veranlagung eines Grundstücks eine Ermittlungspflicht trifft, muss sie zu Veränderungen eines Gebäudes keine eigenen Ermittlungen anstellen. Nach § 15 BGS/EWS in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2a Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist vielmehr der Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.


Bei den Bau- und Nutzungsänderungen wären hierbei zu nennen:
- Ausbauten des Dachgeschosses / Spitzbodens, auch einzelner Räume,

- Wohnhausanbauten (z.B. Verbindungsüberdachung, Wintergarten, Terrassenüberdachung)

- Verglasung von Balkonen,

- Verlegung von Wasser / Abwasser in Nebengebäuden und

- Nutzungsänderungen (z.B. gewerbl. Nutzung Garage)

 

Wann ist ein Dachgeschoss ausgebaut?
Nach Rechtsprechung: wenn die Nutzungsmöglichkeit über die eines normalen Dachbodens hinausgeht. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn im Dachgeschoss Wohnräume geschaffen werden, sondern schon wenn eine normale Elektroinstallation, Estrich und eine Dachisolierung vorhanden sind. Auch andere zum Aufenthalt dienende Räume (z.B. Hobby- oder Werkraum)  begründen einen melde- und beitragspflichtigen Dachgeschossausbau. Eine Meldepflicht besteht auch, wenn die Grundstücksfläche durch Kauf, Tausch o.Ä. verändert wird.

 

Bei allen genehmigungspflichtigen Vorhaben liegt der Baugenehmigung das Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ bei. Mit diesem Formular muss der Markt Altdorf die Aufnahme der Nutzung angezeigt werden. Die Weiterleitung an das Landratsamt Landshut als Bauaufsichtsbehörde erfolgt durch den Markt. Bei genehmigungsfreien Änderungen muss die Mittelung unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme direkt schriftlich erfolgen.

Eine Verjährung liegt nicht vor, wenn der Markt erst nach Jahren eine beitragsrechtliche Veränderung feststellt oder mitgeteilt bekommt.


Veränderungen an der Grundstücks- und/oder Geschossfläche sind unverzüglich nachzuholen. Erst dadurch ist eine gerechte Beitragserhebung zur Abwasserbeseitigung möglich. Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen diese Vorschriften als Abgabehinterziehung gewertet werden können.