Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Verordnung regelt nachbarschaftliches Verhalten

 

Gemäß dieser Verordnung dürfen ruhestörende Arbeiten nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden:

 

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 19:00 Uhr

Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr

 

An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind derartige Haus- und Gartenarbeiten grundsätzlich verboten.

Bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Musikwiedergabegeräten usw. ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere, besonders im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 08:00 Uhr morgens, nicht unzumutbar gestört werden. Zur Vermeidung von Beschwerden und Ärger durch allgemeine Lärmbelästigungen wie handwerkliche Betätigung, Rasenmähen, laute Musik usw. appellieren wir aber auch immer an die Vernunft – und zwar von beiden Seiten.

 

Grundregel: Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

 

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für gewerbliche Arbeiten. Das heißt, dass auf Baustellen und in Gewerbebetrieben nach landes- und bundesrechtlichen Immissionsvorschriften gearbeitet werden kann. Eine Mittagsruhe ist hier nicht verordnet. Die Tageszeit beginnt um 07:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr (Montag bis Samstag).