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Der Winter steht vor der Tür

Auch ein Wort zum Räum- und Streudienst
Die Verpflichtungen der Kommunen beim Räum- und Streudienst hat die Bayerische Versicherungskammer, die bei einem nachgewiesenen Verschulden des Marktes das Versicherungsrechtliche regelt, in dem Sonderdruck „Der Winterdienst der Gemeinde“ festgehalten.
Grundsätzlich gilt:
• Die Räumpflicht richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit des Marktes. Vorrang haben hier die Straßen mit größerer Verkehrsfrequenz. Nicht jede Seitenstraße muss nach einem Schneefall geräumt werden. Die Räumung braucht nur in der Zeit von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden.
• Eine Streupflicht des Marktes besteht nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Straßenstellen. Das bedeutet, dass beide Anforderungen erfüllt sein müssen. Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen.
• Nachdem der Markt auf etwa achtzig Kilometern Straßen und We-gen den Winterdienst aufrechterhalten muss, kann es immer wieder passieren, dass der sichere Verkehrsweg entlang des Grundstücks mit Schnee zugeschüttet wird. Auch hier hat der durchaus verärgerte Anwohner den Schnee wieder wegzuschaufeln.
• Der geräumte Schnee und die Eisreste sind neben der Gehbahn zu lagern. Ein Hineinschaufeln in die Fahrbahn, die damit vereisen und holprig werden würde, ist unzulässig. Gegebenenfalls sind der Schnee und die Eisreste vom Grundstückseigentümer wegzufahren. Ein Abladeort kann beim Markt erfragt werden.
• Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann, wenn sich zwischen Grundstücksgrenze und Gehsteig ein Graben, eine Böschung, eine Stützmauer oder ein Grünstreifen befindet. Keine Räum- und Streupflicht für die Anrainer besteht bei kombinierten Geh- und Radwegen.
• Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind abstumpfende Stoffe wie Sand und Splitt (nicht Tausalz oder ätzende Stoffe) zu streuen oder das Eis ist zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz erlaubt.
Winterlichen Räum- und Streudienst sicherstellen
Auf die Verpflichtung, den winterlichen Räum- und Streudienst sicherzustellen, werden alle Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke erinnert. Diese Verpflichtung erstreckt sich
an Werktagen ab 6.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr
auf den Gehweg oder – wenn dieser fehlt – auf mindestens einen Meter breiten Straßenrandbereich am Grundstück. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 21.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
Viele Anrainer an Wegen und Straßen sind sich nicht bewusst, welches Risiko sie bei einem nicht geräumten und bzw. oder gestreuten Bereich für Fußgänger eingehen. Die private Haftpflichtversicherung des Anrainers zahlt bei einem groben Versäumnis nicht. Die Gemeinde erlebt immer wieder Fälle, in denen Sozialversicherungen bei Wegunfällen auf die Räum- und Streupflichtigen finanziell zurückgreifen. Weiter muss der Markt alle Kosten, die ihm beim ersatzweise vorgenommenen Winterdienst entstehen, für den der Anrainer zuständig wäre, in Rechnung stellen. Eine vorherige Aufforderung muss hier nicht erfolgen.
Abgabe von Streusplitt und –salz
Zur Verkehrssicherungspflicht von Bürgersteigen und Gehbahnen bei winterlichen Straßenverhältnissen wird die Verwendung eines umweltschonenden Streumaterials (Mischung aus Streusalz mit Splitt) empfohlen. Damit bei Rutschgefahr durch Schneefall und Glatteis diese Sicherungspflicht mit dem geeigneten Streugut rechtzeitig vorgenommen werden kann, gibt der marktgemeindliche Bauhof an der Thüringer Straße kleine Mengen an Haushalte ab. Abgabe ist nur an Freitagen von 10.00 bis 12.00 Uhr. Gebührenfrei max. 3 Eimer Streusplitt. Kosten Streusalz je Eimer 3,00 €. Vom 27. Dezember bis 30. Dezember 2011 ist der Bauhof geschlossen, daher auch keine Abgabe möglich. Vom 02. Januar bis 05. Januar 2012 ist der Bauhof mit Notbesetzung geöffnet.
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