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Vollzug der Gewerbeordnung
Die Anzeigen gemäß § 14 und § 55 c der Gewerbeordnung (GewO) über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. In letzter Zeit musste leider häufig festgestellt werden, dass vor allem die Gewerbeabmeldungen nicht erstattet werden. Es handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Soweit die Meldungen mehr als 6 Monate rückwirkend erfolgen, ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Das Bußgeld wird vom Landratsamt festgesetzt, da die Gewerbemeldungen von den Gemeinden dorthin weitergeleitet werden. Im Voraus werden die Meldungen etwa drei Wochen vor Beginn bzw. Beendigung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit angenommen. Bitte handeln Sie in Ihrem eigenen Interesse pflichtgemäß und zeigen Ihre Gewerbemeldungen rechtzeitig an. Sie ersparen sich damit Ärger und Unkosten. Für Rückfragen bezüglich der Gewerbemeldungen steht Ihnen Herr Schenkl unter der Telefon-Nr. 303-89 oder per E-Mail unter schenkl@markt-altdorf.de gerne zur Verfügung.
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